Sexueller Missbrauch von Kindern (auch sexueller Kindesmissbrauch) oder sexuelle Gewalt an Kindern, auch sexualisierte Gewalt gegen Kinder bezeichnet nach sozialwissenschaftlicher Definition „jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können“.[1] Das Schutzalter ist kulturell sehr verschieden und weltweit unterschiedlich geregelt.[2] In Deutschland ist es bei 14 Jahren festgelegt. Es gibt daneben die Rechtsbegriffe sexueller Missbrauch von Jugendlichen bzw. von Schutzbefohlenen und mit höherer Schutzaltersgrenze, die beispielsweise in Deutschland auf 18 Jahre festgelegt ist.
Die sexuellen Handlungen können mit, an, vor oder unter Einbeziehung von Kindern erfolgen und Körperkontakt beinhalten (sogenannte Hands-On-Taten) oder ihn ausschließen, wie es bei den sogenannten Hands-Off-Taten der Fall ist.[3] Dazu werden beispielsweise Besitz und Konsum von Kinderpornografie gerechnet oder die Anstiftung eines Kindes zum gemeinsamen Pornografiekonsum. Die Täter sind Erwachsene, aber auch Jugendliche oder andere Kinder, nicht immer, aber überwiegend männlichen Geschlechts und oft aus dem sozialen Nahraum des Kindes.[4] Zwischen Kind und Täter besteht in der Regel ein Machtgefälle, oft ein Abhängigkeits-, und nicht selten ein Vertrauensverhältnis.
Die Bandbreite der Taten reicht unter vielem anderen von „voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers“ und flüchtigen Berührungen über Manipulationen an den Genitalien des Kindes oder durch das Kind an den eigenen Genitalien bis zu oraler, vaginaler oder analer Penetration („äußerst selten“[5]). Missbrauchshandlungen zu fotografieren oder zu filmen, wird ebenfalls unter den Begriff des sexuellen Missbrauchs subsumiert.[6]
Sexueller Missbrauch von Kindern ist strafbar, in Deutschland nach § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern), nach § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind), nach § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern), § 176c StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), § 176d StGB (sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge), in Österreich nach § 206 StGB (schwerer Missbrauch) und nach § 207 StGB (Missbrauch) und in der Schweiz nach Artikel 187 StGB.
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